Unsere Satzung: 

 

Satzung der Hessischen Finanzgewerkschaft
Bau-Finanzen-IT
in der komba

Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Vertretung
(1) Die Gewerkschaft trägt den Namen:

„Hessische Finanzgewerkschaft Bau-Finanzen-IT in der komba"
und wird im Folgenden als ,Gewerkschaft" bezeichnet. Sie ist der gewerkschaftliche Zusammenschluss der Beamten und Tarifbeschäftigten sowie der in Ausbildung
stehenden Personen im Geschäftsbereich des hessischen Ministeriums der Finanzen und der Versorgungs- und Rentenempfänger, die in ihrer beruflich aktiven
Zeit dem Geschäftsbereich des hessischen Ministeriums der Finanzen angehörten.
(2) Es ist beabsichtigt die Gewerkschaft als eingetragenen Verein in das beim 
Amtsgericht Frankfurt am Main gefühte Vereinsregister eintragen zu lassen. Sie

führt danach den Zusatz „e.V.4
(3) Die Gewerkschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Gewerkschaft ist parteipolitisch neutral. Sie handelt losgelöst einer konfessionellen Weltanschauung oder sexuellen ldentität. Sie bekennt sich zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Menschen deren Handeln den Bestimmungen des Grundgesetzes zuwiderlaufen, können nicht Mitglied der
Gewerkschaft sein oder werden.
(6) Die Gewerkschaft wird durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter nach innen und außen vertreten.


§ 2 Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft hessen
Die Gewerkschaft beabsichtigt die Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft hessen und dadurch auch die Mitgliedschaft im dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen zu beantragen.


§ 3 Zweck
Zweck der Gewerkschaft ist:
a) Die Wahrung und Förderung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen ihrer Mitglieder,
b) die Förderung und Unterstützung der Auszubildenden und Anwärter,
c) die Einwirkung auf die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der dienst- und arbeitsrechtlich zuständigen Stellen und politischer Institutionen,
d) die Vernittlung bei Streitigkeiten mit Dienstherren oder Arbeitgebern,
e) die Einwirkung auf das Ausbildungswesen sowie Förderung und Unterstützung von Bildungseinrichtungen,
f ) die Anwendung der gewerkschaftlichen Kampfmittel nach Maßgabe der Arbeitskampfordnung der dbb beamtenbund und tarifunion,
g) die Beratung in Rechtsfragen und Gewährung von Rechtsschutz im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Geschäftsbereich des hessischen Ministeriums der Finanzen als Beamter oder Tarifbeschäftigter tätig ist,
oder tätig war, vornehmlich Empfänger von Versorgungsbezügen oder Rentner.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter entscheiden über den Antrag. Über die
Ablehnung eines Antrags ist unverzüglich der Vorstand zu informieren. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
Gegen die Ablehnung des Antrags hat der Antragsteller die Möglichkeit der schriftlichen Beschwerde an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet in diesem Fall über den Antrag endgültig.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder odersonstige Personen, die sich um die Gewerkschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, für den der Beitritt erklärt wird, sofern der Aufnahmeantrag nicht abgelehnt wird.
(5) Bei Kommunikation zwischen Mitgliedern der Gewerkschaft wird die Du-Form verwendet. Hierdurch wird der gewerkschaftliche Gleichheitsgedanke herausgestelt.


§ 5 Beendigungder Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des auf die Erklärung folgenden
Kalendervierteljahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen der Gewerkschaft in schwerwiegender Weise schädigt (gewerkschaftsschädigendes Verhalten) oder
b) bei groben Verstößen gegen die Satzung oder
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die
Rückstände nicht eingezahlt hat.
(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Vertretung in den in § 3 aufgeführten Fällen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Gewerkschaft und des dbb tarifunion Landesbund Hessen zu fördern, insbesondere regelmäßig seine
Mitgliedsbeiträge zu leisten.


§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Beiträge sind von einem durch das Mitglied zu benennenden
inländischen Bankkonto durch Bankeinzug zu leisten. Das Mitglied verpflichtet sich für eine ausreichende Deckung des Bankkontos zu sorgen und eine Änderung der
Bankverbindung unverzüglich unter Beifügung einer neuen Einzugsermächtigung gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Beim Scheitern des Bankeinzugs
trägt der Verursacher die hierdurch entstandenen Kosten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie ergeben sich aus der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden
Beitragsordnung.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 8 OrganederGewerkschaft
Organe der Gewerkschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie bis zu 8 Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schatzmeister vertreten die Gewerkschaft jeweils allein. Sie sind Vorstand gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB).


§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Vertretung der Gewerkschaft nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Auswahl und Benennung der Kandidaten für die Wahlen zu den Personalvertretungen,
d) Benennung der Teilnehmer an Veranstaltungen anderer Gewerkschaftsgremien oder anderer Gewerkschaften,
e) Benennung von Ansprechpartnern zu Themenschwerpunkten,
f) die Verwaltung des Vermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
9) die Aufnahme neuer Mitglieder,
h) die Annahme von Rechtsschutzanträgen,
i) Durchführung von Streik- und Warnstreikmaßnahmen nach Aufruf durch den dbb tarifunion Landesbund Hessen,
j) Anträge und Beschwerden,
k) Ausschluss von Mitgliedern.


§ 11 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder der
Gewerkschaft sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der
regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied der Gewerkschaft bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokolführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus der Gewerkschaft,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) dieAuflösung der Gewerkschaft.


§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der
elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte 
ausüben können. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss

bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (§ 32 Abs. 2 BGB). Bei der
Wahl der Veranstaltungsform ist der Vorstand frei.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Gewerkschaftsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen
wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung der Gewerkschaft zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse der Gewerkschaft erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem
durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
(2) Wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde (§ 14), ist die Mitgliederversammlung unabhängig der tatsächlich teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder.
(4) Befindet sich ein Mitglied in einem Interessenskonflikt, entfällt sein Stimmrecht. Dies gilt auch für Beschiussfassungen des Vorstands.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokolführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.


§ 16 Auflösung der Gewerkschaft, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Die Auflösung der Gewerkschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Fehlt die Voraussetzung nach Absatz 2 so ist binnen fünf Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Über die Verwendung des Vermögens der Gewerkschaft und über die Durchführung der Liquidation beschließt die letzte Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung der Gewerkschaft sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung
keine anderen Personen beruft.


§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.11.2024 in Frankfurt am Main in der vorliegenden Form beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten Teile der beschlossenen Satzung nichtig sein, so bleibt die Satzung im Übrigen wirksam.


Frankfurt am Main, den 21.11.2024, geändert mit Mitgliederbeschluss vom 24.04.2025 

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