Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der
Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Vertretung
(1) Die Gewerkschaft trägt den Namen:
„Hessische Finanzgewerkschaft Bau-Finanzen-IT in der komba"
und wird im Folgenden als ,Gewerkschaft" bezeichnet. Sie ist der gewerkschaftliche
Zusammenschluss der Beamten und Tarifbeschäftigten sowie der in Ausbildung
stehenden Personen im Geschäftsbereich des hessischen Ministeriums der
Finanzen und der Versorgungs- und Rentenempfänger, die in ihrer beruflich aktiven
Zeit dem Geschäftsbereich des hessischen Ministeriums der Finanzen angehörten.
(2) Es ist beabsichtigt die Gewerkschaft als eingetragenen Verein in das beim
Amtsgericht Frankfurt am Main gefühte Vereinsregister eintragen zu lassen. Sie
führt danach den Zusatz „e.V.4
(3) Die Gewerkschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Gewerkschaft ist parteipolitisch neutral. Sie handelt losgelöst einer
konfessionellen Weltanschauung oder sexuellen ldentität. Sie bekennt sich zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Menschen deren Handeln den
Bestimmungen des Grundgesetzes zuwiderlaufen, können nicht Mitglied der
Gewerkschaft sein oder werden.
(6) Die Gewerkschaft wird durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter nach innen
und außen vertreten.
§ 2 Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft hessen
Die Gewerkschaft beabsichtigt die Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft hessen und
dadurch auch die Mitgliedschaft im dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen
zu beantragen.
§ 3 Zweck
Zweck der Gewerkschaft ist:
a) Die Wahrung und Förderung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen
Berufsinteressen ihrer Mitglieder,
b) die Förderung und Unterstützung der Auszubildenden und Anwärter,
c) die Einwirkung auf die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der dienst- und
arbeitsrechtlich zuständigen Stellen und politischer Institutionen,
d) die Vernittlung bei Streitigkeiten mit Dienstherren oder Arbeitgebern,
e) die Einwirkung auf das Ausbildungswesen sowie Förderung und Unterstützung von Bildungseinrichtungen,
f ) die Anwendung der gewerkschaftlichen Kampfmittel nach Maßgabe der Arbeitskampfordnung der dbb beamtenbund und tarifunion,
g) die Beratung in Rechtsfragen und Gewährung von Rechtsschutz im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Geschäftsbereich des
hessischen Ministeriums der Finanzen als Beamter oder Tarifbeschäftigter tätig ist,
oder tätig war, vornehmlich Empfänger von Versorgungsbezügen oder Rentner.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter entscheiden über den Antrag. Über die
Ablehnung eines Antrags ist unverzüglich der Vorstand zu informieren. Eine
Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
Gegen die Ablehnung des Antrags hat der Antragsteller die Möglichkeit der
schriftlichen Beschwerde an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet in
diesem Fall über den Antrag endgültig.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder
sonstige Personen, die sich um die Gewerkschaft besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, für den der Beitritt erklärt
wird, sofern der Aufnahmeantrag nicht abgelehnt wird.
(5) Bei Kommunikation zwischen Mitgliedern der Gewerkschaft wird die Du-Form
verwendet. Hierdurch wird der gewerkschaftliche Gleichheitsgedanke herausgestelt.
§ 5 Beendigungder Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann
nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des auf die Erklärung folgenden
Kalendervierteljahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Gewerkschaft
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen der Gewerkschaft in
schwerwiegender Weise schädigt (gewerkschaftsschädigendes Verhalten) oder
b) bei groben Verstößen gegen die Satzung oder
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die
Rückstände nicht eingezahlt hat.
(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung
zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Vertretung in den in § 3 aufgeführten Fällen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Gewerkschaft und des dbb
tarifunion Landesbund Hessen zu fördern, insbesondere regelmäßig seine
Mitgliedsbeiträge zu leisten.
$7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten. Die Beiträge sind von einem durch das Mitglied zu benennenden
inländischen Bankkonto durch Bankeinzug zu leisten. Das Mitglied verpflichtet sich
für eine ausreichende Deckung des Bankkontos zu sorgen und eine Änderung der
Bankverbindung unverzüglich unter Beifügung einer neuen Einzugsermächtigung
gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Beim Scheitern des Bankeinzugs
trägt der Verursacher die hierdurch entstandenen Kosten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt,
Sie ergeben sich aus der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden
Beitragsordnung.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 OrganederGewerkschaft
Organe der Gewerkschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie bis zu 5 Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schatzmeister vertreten die
Gewerkschaft jeweils allein. Sie sind Vorstand gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB).
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Vertretung der Gewerkschaft nach § 26 Bürgerliches
Gesetzbuch und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Auswahl und Benennung der Kandidaten für die Wahlen zu den
Personalvertretungen,
d) Benennung der Teilnehmer an Veranstaltungen anderer Gewerkschaftsgremien
oder anderer Gewerkschaften,
e) Benennung von Ansprechpartnern zu Themenschwerpunkten,
) die Verwaltung des Vermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
9) die Aufnahme neuer Mitglieder,
h) die Annahme von Rechtsschutzanträgen,
i) Durchführung von Streik- und Warnstreikmaßnahmen nach Aufruf durch den dbb
tarifunion Landesbund Hessen,
j) Anträge und Beschwerden,
k) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder der
Gewerkschaft sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds
durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der
regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied der Gewerkschaft bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, zusammen. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokolführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in
folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus der
Gewerkschaft,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
) dieAuflösung der Gewerkschaft.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen auch als virtuelle Versammlungen
einberufen, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der
elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte
ausüben können. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss
bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege
der elektronischen Kommunikation ausüben können (§ 32 Abs. 2 BGB). Bei der
Wahl der Veranstaltungsform ist der Vorstand frei.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Gewerkschaftsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen
wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestelit werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen
der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung der Gewerkschaft zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse der Gewerkschaft erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einenm
durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
(2) Wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde (§ 14), ist die
Mitgliederversammlung unabhängig der tatsächlich teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder.
(4) Befindet sich ein Mitglied in einem Interessenskonflikt, entfällt sein Stimmrecht. Dies
gilt auch für Beschiussfassungen des Vorstands.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokoliführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§ 16 Auflösung der Gewerkschaft, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Die Auflösung der Gewerkschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Fehlt die Voraussetzung nach Absatz 2 so ist binnen fünf Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Über die Verwendung des Vermögens der Gewerkschaft und über die Durchführung
der Liquidation beschließt die letzte Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung
der Gewerkschaft sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung
keine anderen Personen beruft.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.11.2024 in
Frankfurt am Main in der vorliegenden Form beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten Teile der beschlossenen Satzung nichtig sein, so bleibt die Satzung im Übrigen
wirksam.
Frankfurt am Main, den 21.11.2024